Allgemeine Geschäftsbedingungen

M3E GmbH

Stand: 06.02.2023

Präambel

Die M3E GmbH, Torstraße 23, 10119 Berlin (nachfolgend: „M3E“) bietet ihren Kunden (nachfolgend: „Kunde“)1 verschiedene Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Kauf und dem Betrieb von Elektrofahrzeugen an. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten für die Erbringung der nachfolgend beschriebenen Dienstleistungen „THG Service“ und „Antragsservice“ durch die M3E:

1. THG Service

Die M3E sammelt die durch den Einsatz von Elektrofahrzeugen erzeugte Erfüllung der Verpflichtung aus §§ 37a ff. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Verringerung der Treibhausgasemissionen (nachfolgend: „THG-Quote“) und vermarktet die THG-Quote gebündelt an Quotenverpflichtete. Maßgeblich ist die Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen („38. BImSchV“) in der ab dem 01.01.2022 geltenden Fassung.

Den THG Service können nur Kunden in Anspruch nehmen, die Halter eines oder mehrerer reiner Batterieelektrofahrzeuge sind2. Für die Inanspruchnahme des THG-Service schließt der Kunde auf Grundlage dieser AGB einen Vertrag mit M3E, durch den er die M3E als Dritten i.S.v. § 7 Abs. 5 S. 1 38. BImSchV bestimmt. Der Kunde kann das Angebot zum Abschluss eines Vertrages entweder direkt gegenüber der M3E oder unter Einschaltung eines von der M3E bestimmten Dritten (nachfolgend: „Vermittler“) abgeben. Sofern ein Vermittler beteiligt ist, übermittelt dieser das Angebot des Kunden als Bote des Kunden an die M3E. Auf Grundlage des Vertrages tritt der Kunde die THG-Quote, die mit seinen Batterieelektrofahrzeugen erzeugt wird, an M3E ab. Im Gegenzug zahlt die M3E nach den nachfolgend geregelten Bedingungen eine Vergütung an den Kunden aus.

Darüber hinaus erbringt M3E den THG Service auch als Dienstleistung (nachfolgend: „White-Label-Lösung“) für Partner (nachfolgend: „Kooperationspartner“). In diesem Fall schließen die Kunden und M3E auf Grundlage dieser AGB – unter Vermittlung des Kooperationspartners – einen Vertrag, durch den M3E als Dritter i.S.v. § 7 Abs. 5 S. 1 38. BImSchV bestimmt wird. Zusätzlich finden die Sonderregeln in § 10 Anwendung.

1 M3E und Kunde im Folgenden einzeln auch „Partei“ oder zusammen „Parteien“

2 M3E bedient nicht nur Halter einzelner Elektrofahrzeuge („E-Mobilist“) sondern auch Halter von Elektroflotten („Flottenkunde“).

3 Ob und inwieweit Vergütung gezahlt wird, richtet sich nach dem vertraglichen Verhältnis zwischen Kunde und Kooperationspartner.

Allerdings erhalten die Kunden bei der White-Label-Lösung nicht von der M3E, sondern ggf.3 vom Kooperationspartner eine Vergütung ausgezahlt. Das Verhältnis zwischen M3E und dem Kooperationspartner ist in diesen AGB nicht geregelt, sondern Gegenstand eines getrennten Kooperationsvertrages.

2. Antragsservice

Es existieren derzeit verschiedene Förderungen für die Anschaffung von Elektrofahrzeugen. Die M3E übernimmt für bestimmte Förderungen die Antragstellung für den Kunden (nachfolgend: „Antragsservice“). Die Förderungen, für die der Antragsservice genutzt werden kann, sind auf der Website der M3E zusammengestellt und können jederzeit bei der M3E angefragt werden.

Um den Antragsservice nutzen zu können, beauftragt der Kunde die M3E mit der Stellung des Förderantrages in seinem Namen und stellt der M3E die erforderlichen Informationen und Dokumente zur Verfügung. Die M3E beantragt für den Kunden die Förderung beim jeweiligen Fördergeber und erhält nach den nachfolgend definierten Bedingungen im Gegenzug eine Vergütung vom Kunden. Die Fördersumme wird vom Fördergeber direkt an den Kunden ausbezahlt.

Sowohl den THG-Service als auch den Antragsservice erbringt die M3E auf Grundlage der AGB.

A. Regelungen für die Erbringung des THG-Service

Die nachfolgenden Bestimmungen unter Teil A. gelten ausschließlich für den THG-Service und betreffen den Vertragsschluss zwischen den Parteien, die Anmeldung von Elektrofahrzeugen für den THG-Service, die Abtretung der THG-Quote an und deren Vermarktung durch M3E sowie den Vergütungsanspruch des Kunden.

1. Vertragsschluss; Bestimmung als Dritten i.S.v. § 7 Abs. 5 S. 1 38. BImSchV

1.1 Der Vertrag zwischen M3E und dem Kunden wird entweder schriftlich (a) oder elektronisch (b) abgeschlossen. In beiden Fällen werden diese AGB Vertragsgegenstand.

a) Für den schriftlichen Vertragsschluss wird dem Kunden ein Auftragsformular zur Verfügung gestellt, in das der Kunde seine persönlichen Daten, insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Kontodaten einträgt. Außerdem bestätigt der Kunde, dass er diese AGB zur Kenntnis genommen hat und diese AGB akzeptiert. Durch die Unterschrift auf dem Auftragsformular gibt der Kunde ein Angebot auf Vertragsabschluss ab. Die M3E schickt dem Kunden vorbehaltlich Ziff. 1.7 unverzüglich nach Zugang des Auftragsformulars eine Bestätigung zu und nimmt das Angebot damit an.

b) Für den elektronischen Vertragsschluss wird dem Kunden ein Online-Formular unterwww.thgquoten.com/register zur Verfügung gestellt. Über das Online- Formular gibt der Kunde seine persönlichen Daten, insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Kontodaten ein. Das Online-Formular kann nur abgesendet werden, wenn der Kunde diese AGB durch Anklicken einer Schaltfläche zur Kenntnis genommen hat und diese AGB akzeptiert. Durch Absenden des Online-Formulars gibt der Kunde ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab. Die M3E schickt dem Kunden vorbehaltlich Ziff. 1.7 unverzüglich eine Bestätigungs-E-Mail und nimmt das Angebot damit an.

1.2 Der Vertrag zwischen M3E und dem Kunden nach Ziff. 1.1. kann auch durch einen von der M3E bestimmten Vermittler (z.B. Autohaus) zustande kommen. Hierzu stellt der Vermittler dem Kunden entweder ein physisches Auftragsformular (Ziff. 1.1.(a)) oder das Online-Formular der M3E (Ziff. 1.1.(b)) zur Verfügung, das über eine technische Schnittstelle auf der Website des Vermittlers eingebunden wird. Ziff. 1.1.(a) bzw. Ziff. 1.1.(b) gelten entsprechend. Der Vermittler übermittelt das Angebot des Kunden als Bote an die M3E. Die M3E nimmt das Angebot gegenüber dem Kunden an. Der Vertrag kommt zwischen M3E und dem Kunden zustande. Das Verhältnis des Vermittlers zu M3E ist nicht Gegenstand dieser AGB.

1.3. Zum Vertragsschluss berechtigt sind folgende Kundengruppen:

a) Natürliche Personen (nachfolgend: „Privatkunden“), die das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der EU haben.

b) Juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften (nachfolgend: „Firmenkunden“) mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU. Bei Abschluss des Vertrages versichert die für den Firmenkunden handelnde natürliche Person, über ausreichende Vertretungsmacht zu verfügen, um den Vertrag für den Firmenkunden abzuschließen.

1.4. Der Vertrag kann auch durch einen bevollmächtigten Stellvertreter des Kunden abgeschlossen werden. Der Stellvertreter des Kunden bestätigt im Rahmen des Vertragsschlusses, dass er mit Vertretungsmacht des Kunden handelt. Der Vertrag kommt zwischen dem Kunden und M3E zustande.

1.5. Kommt ein Vertrag mit einem Firmenkunden zustande, werden Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Firmenkunden nicht Vertragsinhalt, auch wenn M3E diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.

Der Kunde bestimmt M3E als Dritten i.S.v. § 7 Abs. 5 S. 1 38. BImSchV. Diese Bestimmung wird wirksam, sobald M3E die THG-Quote dem Umweltbundesamt nach Ziff. 6 angemeldet hat..

1.7. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages mit M3E. M3E ist insbesondere berechtigt, ein Angebot des Kunden ohne Angaben von Gründen abzulehnen oder nicht anzunehmen.

2. Benutzerkonto

2.1. Mit Vertragsschluss wird auf der Website der M3E ein Benutzerkonto für den Kunden erstellt.

a) Kommt der Vertrag schriftlich zustande (Ziff. 1.1.(a)), wird der Kunde mit der Vertragsbestätigung aufgefordert, einen Benutzernamen und ein Passwort zu wählen.

b) Kommt der Vertrag elektronisch zustande (Ziff. 1.1.(b)), wählt der Kunde bereits mit Ausfüllen des Online-Formulars einen Benutzernamen und ein Passwort.

2.2. Der Kunde kann sich unter www.thgquoten.com/login in sein Benutzerkonto einloggen. In seinem Benutzerkonto erhält der Kunde eine Übersicht über seine angemeldeten Elektrofahrzeuge (Ziff. 3.) und seine persönlichen Daten.

2.3. Der Kunde kann über das Benutzerkonto Elektrofahrzeuge anmelden (Ziff. 3.) und bereits angemeldete Fahrzeuge verlängern oder abmelden (Ziff. 5.).

3. Anmeldung Elektrofahrzeuge; Abtretung THG-Quote

3.1. Nach Abschluss des Vertrages kann der Kunde beliebig viele Elektrofahrzeuge bei derM3E für den THG-Service anmelden. Durch die Anmeldung überträgt der Kunde dasVermarktungsrecht der THG-Quote für das jeweils angemeldete Elektrofahrzeug andie M3E („Abtretung der THG-Quote“). Die Abtretung bezieht sich jeweils auf den inZiff. 4.1. geregelten Abtretungszeitraum. Eine Anmeldung wird wirksam, sobald derKunde für das jeweils angemeldete Elektrofahrzeug einen Scan (Dateiformat PDF) derVorderseite der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 derFahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) in der jeweilsgültigen Fassung (nachfolgend „Fahrzeugschein“) der M3E vorlegt und M3E dieseAnmeldung nach Ziff. 3.8 bestätigt.

3.2. Für die Durchführung von Anmeldungen stehen dem Kunden zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

a) Digitale Anmeldung: Die Anmeldung erfolgt über ein Online-Formular, das über das Benutzerkonto des Kunden (Ziff. 2.) aufrufbar ist. Über das Online-Formular wird auch der Fahrzeugschein hochgeladen. Sofern der Fahrzeugschein bereits vor der Anmeldung des Elektrofahrzeugs hochgeladen wurde, wird die Anmeldung abgeschlossen, indem der Kunde bestätigt, dass der bereits hochgeladene Fahrzeugschein aktuell ist.

b) Analoge Anmeldung: Der Kunde gibt die Anmeldung schriftlich gegenüber derM3E ab und übermittelt eine Kopie oder einen Scan des Fahrzeugscheins an die M3E.

Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der Scan des Fahrzeugscheins (Vorderseite) mit einem neutralen Hintergrund ausgestattet, vollständig, gut lesbar und gerade ausgerichtet ist.

3.3. Sofern der Vertrag unter Einschaltung eines Vermittlers geschlossen wurde (Ziff. 1.2.), kann die Anmeldung eines Elektrofahrzeugs auch gegenüber dem Vermittler erfolgen. Der Vermittler leitet die Anmeldung an die M3E weiter.

3.4. Anmeldungen können durch einen bevollmächtigten Stellvertreter des Kunden durchgeführt werden, der die Abtretungserklärung im Namen des Kunden abgibt. Der Stellvertreter des Kunden bestätigt im Rahmen der Anmeldung, über eine ausreichende Vertretungsmacht für den Kunden zu verfügen.

3.5. Elektrofahrzeuge können nur angemeldet werden, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) das Elektrofahrzeug ist im Fahrzeugschein bei der Kraftstoffart bzw. Energiequelle als „reines Elektrofahrzeug“ (Code: 0004) ausgewiesen;

b) der Kunde ist auf dem Fahrzeugschein als Halter des Elektrofahrzeugs eingetragen;

c) der Kunde ist Betreiber (§ 2 Nr. 12 Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1520 geändert worden ist) eines nicht öffentlichen Ladepunktes.

3.6. Während der Laufzeit des Vertrages kann der Kunde beliebig viele Elektrofahrzeuge anmelden. Die Anmeldung kann zeitgleich mit dem Vertragsschluss oder danach erfolgen.

3.7. Mit der Anmeldung des Elektrofahrzeugs erklärt der Kunde sein Einverständnis, dass M3E die abgetretene THQ-Quote beim Umweltbundesamt anmeldet und zu diesem Zweck eine Kopie des Fahrzeugscheins zusammen mit den Daten des Kunden gegenüber dem Umweltbundesamt vorlegt.

3.8. M3E bestätigt die Anmeldung gegenüber dem Kunden. M3E ist berechtigt, die Anmeldung innerhalb von 4 Wochen abzulehnen. Im Fall der Ablehnung der Anmeldung erfolgt keine Vermarktung der THG-Quote durch M3E und der Kunde ist in der Verwertung der angemeldeten THG-Quote frei.

3.9. M3E ist berechtigt vom Kunden weitere Nachweise zu fordern, sofern diese zur Vermarktung der THG-Quote erforderlich sind.

4. Abtretungszeitraum; Exklusivität

4.1. Der Abtretungszeitraum entspricht dem im Anmeldeprozess ausgewählten Kalenderjahr.

4.2. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die THG-Quote für den Abtretungszeitraum noch nicht durch den Kunden oder einen Dritten gegenüber dem Umweltbundesamt gemeldet worden ist.

4.3. Der Kunde ist verpflichtet, die THG-Quote eines angemeldeten Elektrofahrzeugs im Abtretungszeitraum weder selbst an Quotenverpflichtete zu vermarkten noch das Recht zur Vermarktung der THG-Quote an einen anderen Dritten abzutreten.

5. Verlängerung der Anmeldung; Abmeldung; Neuanmeldung

5.1. Der Kunde kann die Anmeldung des Elektrofahrzeugs nach Ablauf des Abtretungszeitraums (Ziff. 4.1) verlängern und damit für das nachfolgende Kalenderjahr die THG-Quote an die M3E abtreten. Die M3E wird den Kunden rechtzeitig informieren, sobald eine Verlängerung möglich ist sowie zu den Bedingungen einer Verlängerung.

5.2. Eine Verlängerung der Anmeldung ist nur möglich, sofern die in Ziff. 3.5. geregelten Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Die Verlängerung einer Anmeldung kann in den in Ziff. 3.2. genannten Wegen durchgeführt werden. Die Verlängerung der Anmeldung erfordert, dass der Kunde

a) der M3E erneut einen Scan der Vorderseite des Fahrzeugscheins zur Verfügung stellt oder

b) bestätigt, dass der bereits zur Verfügung gestellte Fahrzeugschein nach wie vor aktuell ist.

M3E ist zur Verlängerung nicht verpflichtet.

5.3. Sofern der Kunde die Anmeldung des Elektrofahrzeugs nicht verlängert, wird das Elektrofahrzeug automatisch mit Ablauf des jeweiligen Abtretungszeitraums abgemeldet.

5.4. Der Kunde ist berechtigt, ein abgemeldetes Elektrofahrzeug nach Maßgabe der Ziff. 3. erneut anzumelden.

6. Vermarktung der THG-Quote; Anmeldung beim Umweltbundesamt; Bearbeitungsentgelt

6.1. M3E wird die THG-Quote unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (§ 8 Abs. 1 38. BImSchV) beim Umweltbundesamt anmelden.

6.2. M3E ist berechtigt, die vom Kunden an M3E abgetretene THG-Quote ohne vorherige weitere Abstimmung in eigenem Ermessen, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Dritte zu vermarkten.

6.3. M3E haftet nicht dafür, dass das Umweltbundesamt die THG-Quote bescheinigt (§ 8 Abs. 2 38. BImSchV).

6.4. Sofern das Umweltbundeamt die THG-Quote nicht bescheinigt (§ 8 Abs. 2 38. BImSchV), und der Grund für die Nichtbescheinigung nicht aus der Sphäre der M3E stammt, erhebt M3E vom Kunden ein Bearbeitungsentgelt für die gescheiterte Anmeldung. Die Höhe des Bearbeitungsentgelts wird dem Kunden bei der Anmeldung (Ziff. 3.) und der Verlängerung der Anmeldung (Ziff. 5.) angezeigt. Sofern die Existenz der THG-Quote durch das Umweltbundesamt bescheinigt wird, wird kein Bearbeitungsentgelt erhoben.

7. Pflichten des Kunden

7.1. Der Kunde verpflichtet sich, bei der Anmeldung eines Elektrofahrzeugs (Ziff. 3.) und bei der Verlängerung der Anmeldung (Ziff. 5.) für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität seiner Angaben und Nachweise zu sorgen. Für Schäden, die M3E durch bewusst oder fahrlässig gemachte unrichtige Angaben oder Nachweise des Kunden entstehen, haftet der Kunde.

7.2. Kunden sind verpflichtet, M3E etwaige Änderungen der Daten (insbesondere der Kontodaten) unverzüglich mitzuteilen.

8. Vergütung; Abrechnung

8.1. Nach Bescheinigung der THG-Quote eines Elektrofahrzeugs durch das Umweltbundesamt (§ 8 Abs. 2 38. BimSchV) erlangt der Kunde Anspruch auf eine pauschale Vergütung pro Kalenderjahr und angemeldetem Elektrofahrzeug. M3E wird den Kunden über die erfolgreiche Bescheinigung durch das Umweltbundesamt informieren.

8.2. Die Höhe der dem Kunden jeweils zustehenden Vergütung wird bei der Anmeldung des Elektrofahrzeugs (Ziff. 3.) bzw. bei der Verlängerung der Anmeldung (Ziff. 5.) ermittelt und dem Kunden im Rahmen der Anmeldung bzw. der Verlängerung der Anmeldung mitgeteilt.

8.3. An Privatkunden zahlt M3E die Vergütung für die angemeldeten Elektrofahrzeuge jeweils innerhalb von vier Wochen nach erfolgreicher Bescheinigung der THG-Quote durch das Umweltbundesamt aus. Der Privatkunde erhält eine Gutschrift über den Auszahlungsbetrag.

8.4. Kunden haben die Möglichkeit, an der Wallbox-Aktion (nachfolgend „Aktion“) teilzunehmen. Für diese Aktion gelten ergänzend zu den Ziff. 8.1 bis 8.3 folgende Bedingungen:

a) Im Rahmen der Aktion haben Kunden die Möglichkeit, anstelle der Auszahlung der Vergütung nach Ziff. 8.1 für die Kalenderjahre 2022 und 2023 das unterwww.thgquoten.com/wallbox näher beschriebene Wallbox-Modell zu erhalten (nachfolgend „Wallbox“).

b) Kunden haben keinen Anspruch auf einen Vertragsschluss zu den Konditionen dieser Aktion. Insbesondere gilt die Aktion nur befristet bis 20. Februar 2023 und nur solange der Vorrat reicht. Ein Vertrag zu den Bedingungen der Aktion kommt erst durch Annahme durch M3E gemäß Ziff. 1.1 zustande.

c) Ein Anspruch auf die Wallbox entsteht erst, wenn der Kunde die M3E für die beiden Verpflichtungsjahre 2022 und 2023 als Dritten i.S.v. § 7 Abs. 5 S. 1 38. BImSchV bestimmt hat und das Umweltbundesamt gegenüber der M3E die THG-Quote für diese beiden Verpflichtungsjahre bescheinigt hat. Sollte die THG- Quote für nur eines der beiden Verpflichtungsjahre bescheinigt werden, erhält der Kunde nur die für den Zeitpunkt der Abgabe des Angebots des Kunden (Ziff. 1.1) geltende Vergütung der jeweiligen Fahrzeugklasse und des jeweiligen Jahres ausgezahlt.

d) Die Wallbox wird nach positivem Bescheid für beide Verpflichtungsjahre wie in Bst. (c) beschreiben innerhalb von vier Wochen an die im Registrierungsbereich angegebene Adresse versendet.

e) Die Wallbox wird nur innerhalb Deutschlands versendet. Es fallen keine Versandkosten an.

8.5. Abrechnungen gegenüber Firmenkunden erfolgen im Gutschriftenverfahren. Firmenkunden erhalten jeweils am Ende des Monats eine Gutschrift. Die Gutschrift umfasst alle angemeldeten Elektrofahrzeuge, für die die THG-Quote durch das Umweltbundesamt im Vormonat erfolgreich bescheinigt worden ist. Die Auszahlung erfolgt als Gesamtbetrag.

8.6. Der Kunde hat die Möglichkeit, die Gutschrift zu prüfen und innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Gutschrift in Textform Widerspruch einzulegen. M3E verpflichtet sich, den eingegangen Widerspruch dem Kunden zu bestätigen. Ist M3E nach Ablauf der 30 Tage kein Widerspruch zugegangen, so können Einwendungen gegen die Gutschrift nicht mehr geltend gemacht werden. Der Rechtsweg ist insoweit ausgeschlossen. M3E ist verpflichtet, den Kunden in jeder Gutschrift auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

8.7. Mit Firmenkunden kann eine gesonderte Vereinbarung zur Vergütung und den Zahlungsbestimmungen getroffen werden, die von diesen AGB abweicht.

9. Laufzeit; Kündigung

9.1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

9.2. Der Kunde kann den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen in Textform ordentlich kündigen. Die Kündigung wird erst wirksam, sobald der Abtretungszeitraum (Ziff. 4.1.) aller angemeldeten Elektrofahrzeuge des Kunden abgelaufen ist. Eine im Zeitpunkt der Kündigung bereits nach Ziff. 3 abgetretene THG-Quote wird nach Ziff. 6 und 8 vermarktet und vergütet.

9.3. M3E hat das Recht, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ordentlich zu kündigen. Eine im Zeitpunkt der Kündigung bereits beim Umweltbundesamt nach Ziff. 6.1 angemeldete THG-Quote wird nach Ziff. 6 und 8 vermarktet und vergütet. Im Übrigen erfolgt bei einer Kündigung nach Satz 1 keine Vermarktung der nach Ziff. 3 abgetretenen THG-Quote durch M3E und der Kunde ist in der Verwertung der angemeldeten THG-Quote frei.

9.4. Im Übrigen ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach den gesetzlichen Vorgaben bleibt unberührt.

9.5. Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.

9.6. M3E ist berechtigt, mit Wirkung der Kündigung des Vertrages sämtliche Daten, die der Kunde an M3E übermittelt hat zu löschen. M3E ist hierzu verpflichtet, sofern diese Daten nicht weiterhin für Abrechnungs- oder Nachweiszwecke gespeichert werden müssen. Es besteht insbesondere eine dreijährige Aufbewahrungspflicht für den Fahrzeugschein des Kunden nach § 7 Abs. 2 S. 4 38. BImSchV.

10. White-Label-Lösung

Sofern der Kunde den THG-Service von einem Kooperationspartner als White-Label-Lösung in Anspruch nimmt, gelten folgende von den vorstehenden Regeln abweichende Vereinbarungen:

a) Abweichend von Ziff. 1.1. und Ziff. 1.2. gibt der Kunde das Angebot auf Abschluss des Vertrages gegenüber dem Kooperationspartner ab. Der Kooperationspartner stellt dazu eine eigene Kommunikationsinfrastruktur (Website, Formulare, etc.) zur Verfügung. Der Kooperationspartner leitet das Angebot des Kunden als Bote an die M3E weiter. M3E nimmt das Angebot des Kunden gegenüber dem Kooperationspartner an. Der Kooperationspartner übermittelt dem Kunden die Annahmeerklärung der M3E sowie eine Vertragsbestätigung. Ziff. 1.3. bis Ziff. 1.7. gelten entsprechend.

b) Der Kunde erhält abweichend von Ziff. 2. kein Benutzerkonto bei M3E. Ziff. 2. ist nicht anwendbar.

c) Der Kunde tritt die THG-Quote nur für das Kalenderjahr der Anmeldung an die M3E ab.

d) Die Anmeldung von Elektrofahrzeugen erfolgt abweichend von Ziff. 3. gegenüber dem Kooperationspartner. Der Kooperationspartner leitet die Anmeldung als Bote an M3E weiter. Ziff. 3. gilt entsprechend.

e) Die Verlängerung der Anmeldung erfolgt abweichen von Ziff. 5.1. gegenüber dem Kooperationspartner. Die Neuanmeldung erfolgt abweichend von Ziff. 5.1. gegenüber dem Kooperationspartner. Der Kooperationspartner leitet Verlängerungen der Anmeldung sowie Neuanmeldungen als Bote an M3E weiter. Ziff. 5. gilt entsprechend.

f) Der Kunde erhält abweichend von Ziff. 8. keine Vergütung von M3E. Ziff. 8. ist nicht anwendbar.

g) Zusätzlich zu Ziff. 9. ist M3E berechtigt, den Vertrag zu kündigen, sofern der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Kooperationspartner oder der Vertrag zwischen M3E und dem Kooperationspartner beendet wird. M3E ist in diesem Seite 9 von 15 Fall nicht verpflichtet, im Zeitpunkt der Kündigung bereits an die M3E abgetretene THG-Quote an den Kunden zurückzuübertragen. M3E ist insbesondere berechtigt, die im Zeitpunkt der Kündigung bereits abgetretene THG-Quote zu vermarkten. Ziff. 9.1. bis Ziff. 9.5. gelten entsprechend.

B. Regelungen für Erbringung Antragsservice

Die nachfolgenden Bestimmungen unter Teil B. gelten ausschließlich für den Antragsservice und betreffen den Vertragsschluss zwischen den Parteien, die Stellung des Förderantrags durch M3E sowie einen etwaigen Vergütungsanspruch der M3E gegen den Kunden.

11. Vertragsschluss

11.1. Der Vertrag zwischen M3E und dem Kunden wird entweder schriftlich (a) oder elektronisch (b) abgeschlossen. In beiden Fällen werden diese AGB Vertragsgegenstand.

a) Für den schriftlichen Vertragsschluss wird dem Kunden ein Auftragsformular zur Verfügung gestellt. In das Auftragsformular trägt der Kunde seine persönlichen Daten, insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Kontodaten ein und wählt die gewünschte Förderung. Außerdem bestätigt der Kunde, dass er diese AGB zur Kenntnis genommen hat und diese AGB akzeptiert. Durch die Unterschrift auf dem Auftragsformular gibt der Kunde ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab. Die M3E schickt dem Kunden unverzüglich nach Zugang des Auftragsformulars eine Bestätigung zu und nimmt das Angebot damit an.

b) Für den elektronischen Vertragsschluss wird dem Kunden ein Online-Formular unter www.m3e-gmbh.com/antragsservice zur Verfügung gestellt. Über das Online-Formular gibt der Kunde seine persönlichen Daten, insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Kontodaten ein und wählt die gewünschte Förderung. Das Online-Formular kann nur abgesendet werden, wenn der Kunde diese AGB durch Anklicken einer Schaltfläche zur Kenntnis genommen hat und diese AGB akzeptiert. Durch Absenden des Online-Formulars gibt der Kunde ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab. Die M3E schickt dem Kunden unverzüglich nach Zugang des Online-Formulars eine Bestätigungs-E-Mail und nimmt das Angebot damit an.

11.2. Der Vertrag zwischen M3E und dem Kunden nach Ziff. 10.1. kann durch die Vermittlung eines Dritten (z.B. Autohaus) zustande kommen. Hierzu kann der Dritte dem Kunden das Auftragsformular übergeben (schriftlicher Vertragsschluss) oder das Online-Formular (vgl. Ziff. 1.1.(b)) über eine technische Schnittstelle auf seiner Website einbinden (elektronischer Vertragsschluss). Der Dritte übermittelt das Angebot des Kunden als Bote an die M3E. Die M3E nimmt das Angebot gegenüber dem Kunden an. Der Vertrag kommt zwischen M3E und dem Kunden zustande. Das Verhältnis des Dritten zu M3E ist nicht Gegenstand dieser AGB.

11.3. Zum Vertragsschluss berechtigt sind folgende Kundengruppen:

a) Natürliche Personen (nachfolgend: „Privatkunden“), die das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der EU haben.

b) Juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften (nachfolgend: „Firmenkunden“) mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU. Die für den Firmenkunden handelnde natürliche Person versichert, bei Abschluss des Vertrages berechtigt zu sein, den Firmenkunden rechtsgeschäftlich zu vertreten.

11.4. Der Vertrag kann auch durch einen bevollmächtigten Stellvertreter des Kunden abgeschlossen werden. Der Stellvertreter des Kunden bestätigt im Rahmen des Vertragsschlusses, dass er mit Vertretungsmacht des Kunden handelt. Der Vertrag kommt zwischen dem Kunden und M3E zustande.

11.5. Kommt ein Vertrag mit einem Firmenkunden zustande, werden Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Firmenkunden nicht Vertragsinhalt, auch wenn M3E diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.

11.6. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages mit der M3E. Die M3E ist insbesondere berechtigt, ein Angebot des Kunden ohne Angaben von Gründen abzulehnen oder nicht anzunehmen.

12. Antragstellung durch die M3E; Bestätigung Antragstellung

12.1. Durch den Abschluss des Vertrages beauftragt der Kunde die M3E mit der Stellung eines Förderantrags für die gewählte Förderung. M3E wird nur als Dienstleister für den Kunden tätig und schuldet keinen Erfolg.

12.2. M3E ist verpflichtet, schnellstmöglich, spätestens innerhalb von 14 Werktagen nach dem Vertragsschluss, den beauftragten Förderantrag beim zuständigen Fördergeber im Namen des Kunden zu stellen. Die M3E schickt dem Kunden nach erfolgter Antragstellung eine Bestätigung der Antragstellung mit dem Datum der Antragstellung.

12.3. M3E wird dem Fördergeber insbesondere alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für die Beantragung der Förderung vorlegen. Die M3E wird im Rahmen der Antragstellung die vom Kunden übermittelten Angaben übernehmen.

12.4. M3E ist nicht verpflichtet, zu prüfen, ob die vom Kunden übermittelten Angaben korrekt sind und ob der Kunde die Förderbestimmungen des Fördergebers erfüllt.

13. Pflichten des Kunden; Kündigungsrecht M3E; Bearbeitungsentgelt

13.1. Der Kunde ist verpflichtet, zu prüfen, ob er die Förderbedingungen des Fördergebers für die beantragte Förderung einhält.

13.2. Der Kunde ist verpflichtet, der M3E die erforderlichen Informationen und Dokumente für die Antragstellung der gewählten Förderung zu übermitteln. Der Kunde ist verpflichtet, alle Informationen wahrheitsgetreu anzugeben. Die M3E wird den Kunden über die erforderlichen Informationen und Dokumente für die gewählte Förderung informieren.

13.3. Sofern der Kunde nach dreimaliger Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist durch M3E die erforderlichen Informationen und Dokumente nicht übermittelt, ist die M3E berechtigt,

a) ein Bearbeitungsentgelt vom Kunden zu erheben. Die Höhe des Bearbeitungsentgelts wird dem Kunden bei Vertragsschluss mitgeteilt und kann auf der Website der M3E eingesehen werden.

b) und/oder den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

14. Bearbeitung Förderantrag; Auskunftspflicht M3E; Auszahlung Förderung

14.1. Die M3E hat keinen Einfluss auf die Bearbeitung des Förderantrages durch den Fördergeber.

14.2. Die M3E ist nicht verpflichtet, den Bearbeitungsstand des Förderantrags beim Fördergeber anzufragen.

14.3. Die M3E hat keinen Einfluss auf die Entscheidung des Fördergebers über den Förderantrag.

14.4. Sofern die beantragte Förderung durch den Fördergeber gewährt wird, wird die Fördersumme vom Fördergeber direkt an den Kunden ausbezahlt.

15. Vergütung; erfolgsabhängige Vergütung; Übermittlung Bescheid

15.1. Der Kunde schuldet für die Durchführung einer Antragstellung die Zahlung einer Vergütung an die M3E. Kommt der Vertrag nach Ziff. 10.2. durch die Vermittlung eines Dritten zustande, kann der Dritte mit dem Kunden vereinbaren, dass der Dritte die Vergütungspflicht des Kunden in Form der befreienden Schuldübernahme für den Kunden übernimmt. Sofern M3E die Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Kunden zur Schuldübernahme genehmigt, ist der Dritte gegenüber M3E verpflichtet, die Vergütung nach Maßgabe der Ziff. 14.2. zu bezahlen. Mit vollständiger Zahlung wird die Zahlungspflicht des Kunden erfüllt.

15.2. Die Vergütung setzt sich zusammen aus einer Pauschale pro Förderantrag (a) und zusätzlich optional einer erfolgsabhängigen Vergütung, sofern ein positiver Zuwendungsbescheid ergeht (nachfolgend: „erfolgsbezogene Vergütung“) (b).

a) Pauschale: Die Höhe der Pauschale pro Förderantrag ergibt sich aus den Angaben auf der Website der M3E und wird dem Kunden im Zeitpunkt der Angebotsabgabe (Ziff. 10.1.) mitgeteilt. Die Vergütung wird nach erfolgter Antragstellung durch die M3E nach Maßgabe der Ziff. 1.1. unabhängig vom Erfolg des Förderantrags fällig.

b) Erfolgsbezogene Vergütung: Die Förderprogramme, für die zusätzlich eine erfolgsbezogene Vergütung geschuldet ist, sind auf der Website der M3E aufgelistet. Die Höhe der erfolgsbezogenen Vergütung wird als prozentualer Anteil an der Fördersumme berechnet. Der prozentuale Anteil unterscheidet sich je nach Förderprogramm und ist ebenfalls auf der Website der M3E aufgelistet. Die Höhe der Fördersumme ergibt sich aus dem Zuwendungsbescheid. Die erfolgsbezogene Vergütung wird mit Erhalt des Zuwendungsbescheids fällig.

15.3. Der Kunde ist verpflichtet, die M3E über die Entscheidung des Fördergebers bezüglich des durch die M3E gestellten Förderantrages zu informieren. Hierzu stellt der Kunde der M3E unverzüglich nach Erhalt eine Kopie des Ablehnungsbescheids bzw. des Zuwendungsbescheids des Fördergebers zur Verfügung.

15.4. Die M3E wird den Kunden sechs Monate nach Antragstellung (Ziff. 11.1.) unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern

a) entweder den Zulassungs- oder Ablehnungsbescheid zu übermitteln

b) oder zu bestätigen, dass der Kunde für die beantragte Förderung noch keinen Bescheid vom Fördergeber erhalten hat.

15.5. Bestätigt der Kunde daraufhin, dass er noch keinen Bescheid in Bezug auf die beantragte Förderung vom Fördergeber erhalten hat (Ziff. 14.4.(b)), wiederholt die M3E die Aufforderung nach Maßgabe der Ziff. 14.4.

15.6. Sofern der Kunde für die gewählte Förderung nach Maßgabe der Ziff. 4.1. eine Vergütung schuldet und der M3E nach Ablauf der Frist (Ziff. 14.4.) weder einen Bescheid übermittelt (Ziff. 14.4.(a)) noch der M3E bestätigt hat, dass er noch keinen Bescheid im Hinblick auf die beantragte Förderung erhalten hat (Ziff. 14.4.(b)), wird die erfolgsbezogene Vergütung (Ziff. 14.2.(b)) fällig. Die M3E legt bei der Berechnung der erfolgsbezogenen Vergütung in diesem Fall die beantragte Förderhöhe zugrunde.

15.7. Sämtliche in diesen AGB geregelten oder sich aus ihm ergebenden Beträge verstehen sich jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe (derzeit 19 %), sofern diese anfällt.

15.8. Mit Firmenkunden kann eine gesonderte Vereinbarung zur Vergütung und den Zahlungsbestimmungen getroffen werden, die von diesen AGB abweicht.

16. Abrechnung

16.1. Die M3E rechnet die Vergütung (Ziff. 14.1.) und die erfolgsabhängige Vergütung (Ziff. 14.2.) getrennt ab.

16.2. Zahlungen sind innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig.

16.3. Einwendungen gegen die Abrechnung i.S.v. Ziff. 15.1. sind innerhalb von 14 Tagen an die M3E begründet geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde keine Einwendungen gegen die Abrechnung mehr geltend machen, sofern die Abrechnung einen entsprechenden Hinweis auf diese Rechtsfolge enthält.

16.4. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte gegen Ansprüche der M3E nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

C. Allgemeine Bestimmungen
17. Allgemeine Mitwirkungspflicht

Der Kunde ist verpflichtet, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die vereinbarten Leistungen durch M3E erbracht werden können. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, erforderliche Dokumente fristgerecht zu übermitteln.

18. Haftungsbegrenzung

18.1. Unabhängig vom Rechtsgrund, haftet die M3E für Schäden nur in den nachfolgenden Grenzen:

a) Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der M3E, ihres gesetzlichen Vertreters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen unbegrenzt;

b) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch M3E, ihres gesetzlichen Vertreters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit begrenzt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die die andere Partei vertrauen darf.

18.2. Darüber hinaus ist eine Haftung der M3E, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen.

18.3. Die Haftungsbegrenzungen nach den Ziff. 17.1. und 17.2. gelten nicht für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit.

19. Informationen zur Online-Streitbeilegung (Verbraucher)

Im Rahmen der Verordnung über Online-Streitbeilegung zu Verbraucherangelegenheiten steht dem Privatkunden unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.chooseLanguage eine Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission zur Verfügung.

20. Alternative Streitbeilegung gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (Verbraucher)

M3E ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

21. Datenschutz

21.1. M3E wird die Daten des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen erheben, verarbeiten und nutzen.

21.2. Ohne Einwilligung des Kunden wird M3E die Daten des Kunden nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist.

21.3. Zu den Einzelheiten über Umfang und Verwendung von Daten und weitere Informationen zur Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung wird auf die Datenschutzerklärung verwiesen, jederzeit unter https://m3e-gmbh.com/datenschutz.

22. Abschließende Vereinbarungen

22.1. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bestehen nicht und bedürfen, soweit gesetzlich zulässig, der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Änderungen oder Ergänzungen durch individuelle Vereinbarung bedürfen nicht der Schriftform.

22.2. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien werden versuchen, eine unwirksame Bestimmung durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahe kommt, aber wirksam ist. Dasselbe gilt für Lücken des Vertrages.

22.3. Auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen findet deutsches Recht Anwendung.

22.4. Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag wird Berlin als Gerichtsstand vereinbart, sofern der Kunde Kaufmann i.S.d. HGB ist und kein anderer ausschließlicher Gerichtsstand besteht.

23. Widerrufsbelehrung (Verbraucher)

23.1. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

23.2. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.

23.3. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie M3E (M3E GmbH, Torstraße 23, 10119 Berlin, 030 / 4036 72121, thg@m3e-gmbh.com mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular (Anhang 1) verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

23.4. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.